Ansprechpartner und Details zum Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt
Liebe Bürgerinnen & Bürger,
wenn Sie im Zusammenhang mit dem Informationszugangsgesetz mit der Hansestadt Havelberg in Kontakt treten möchten, dann wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner der Allgemeinen Verwaltung unter: 039387 765-35 bzw. E-Mail.
Allgemeine Informationen rund um das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) entnehmen Sie bitte dem folgendem Fragen-Antworten-Katalog:
Das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht erstmals in Sachsen-Anhalt den freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Zugang zu amtlichen Informationen aller öffentlichen Stellen des Landes und gewährt Ihnen Einblick in deren Verwaltungsvorgänge.
Indem das Informationszugangsgesetz LSA den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit durch das Prinzip der Aktenöffentlichkeit ersetzt, will es zusätzliches Vertrauen in Staat und Verwaltung schaffen und das Verwaltungshandeln durch mehr Transparenz durchschaubar machen.
Welche Informationen kann ich bekommen?
Das Informationszugangsgesetz LSA gewährt Ihnen grundsätzlich Zugang zu allen Informationen, die bei den Behörden
- des Landes,
- der Kommunen und Gemeindeverbände sowie
- der sonstigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
vorhanden sind. Es gestattet ferner den Zugang zu Informationen von sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (wie z. B. der Landesregierung oder den Gerichten).
Wenn sie amtliche Informationen aus einem anderen Bundesland benötigen, sollten Sie sich informieren, ob in diesem Land bereits ein Informationsfreiheitsgesetz existiert. Auskünfte von öffentlichen Stellen des Bundes erlangen sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
Das Zugangsrecht umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, also auch digitale Daten und Schriftstücke. Ausgenommen sind nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs sind.
Wer hat ein Zugangsrecht?
Antragsberechtigt ist jeder, unabhängig von seinem Wohnsitz und seiner Staatsangehörigkeit, d. h. Deutsche und Ausländer im In- und Ausland, aber auch juristische Personen des Privatrechts und Verbände.
An wen muss der Antrag gerichtet werden?
Der Antrag ist an die öffentliche Stelle zu richten, die über die begehrten Informationen verfügt. Nimmt eine private Firma im Auftrag einer Behörde deren Aufgaben wahr, ist die Behörde Ihr Ansprechpartner. Alle Stellen sind verpflichtet, Verzeichnisse über ihren Informationsbestand zu führen sowie Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich zu machen. Die Verzeichnisse und Pläne werden vorrangig über das Internet zur Verfügung gestellt, so dass Sie die für Ihren Antrag maßgebliche Stelle feststellen können.
Gibt es eine vorgeschriebene Form für den Antrag?
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Muss der Antrag begründet werden?
Grundsätzlich muss der Antrag nach dem Informationszugangsgesetz LSA weder begründet noch ein rechtliches Interesse an der Auskunft geltend gemacht werden. Bezieht sich der Antrag allerdings auf personenbezogene Daten, Urheberrechte bzw. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter, bedarf es einer besonderen Begründung. Bei Auskunftsersuchen, die besonders geschützte öffentliche Belange, wie z. B. die innere Sicherheit, betreffen, ist eine Begründung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann sich aber empfehlen, damit die Behörden in die Lage versetzt werden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Wer entscheidet über die Art des Informationszugangs?
Solange keine wichtigen Gründe entgegenstehen, muss die Behörde die vom Antragsteller gewählte Art des Zugangs gewähren. In Betracht kommen die unmittelbare Akteneinsicht bei der Behörde, die Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder die mündliche oder schriftliche Auskunft.
Wie lange dauert es, bis ich die Informationen bekomme?
Die Informationen sollen dem Antragsteller unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden. Werden Auskünfte über einen Dritten begehrt, muss die Behörde diesem innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme geben, so dass sich der Informationszugang verzögern kann.
Mit welcher Begründung darf der Zugang verweigert werden?
Das Gesetz enthält mehrere Auskünfte, in denen eine Auskunft verweigert bzw. beschränkt werden kann. Gründe hierfür können sein:
- Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, wie z. B. die innere Sicherheit, Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, Durchführung von Gerichts- oder Ermittlungsverfahren,
- Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses,
- Schutz personenbezogener Daten,
- Schutz des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Die jeweilige öffentliche Stelle muss aber in jedem Einzelfall prüfen und begründen, ob und warum eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt; u. U. erhalten Sie eine Teilauskunft.
Dürfen Behörden Informationen über meine Person an Dritte herausgeben?
Das Informationszugangsgesetz LSA schützt den Bürger grundsätzlich davor, dass eine Behörde vorhandene personenbezogene Daten ohne seine Einwilligung preisgibt. Dieser Schutz kann aber im Einzelfall zurücktreten, wenn das Informationsinteresse des Einzelnen das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Wie kann ich mich gegen die unberechtigte Weitergabe meiner Daten wehren?
Bevor eine Behörde personenbezogene Daten an einen Dritten herausgibt, informiert sie den Betroffenen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegen die Offenbarung seiner Daten kann sich der Bürger über den Verwaltungsrechtsweg wehren. Er kann sich aber auch außergerichtlich an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden.
Was kostet die Auskunft?
Für Handlungen nach dem Informationszugangsgesetz LSA werden Gebühren und Auslagen erhoben, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handelt. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Das Ministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Kostenverordnung (IZG LSA KostVo) erlassen, die für Behörden verbindlich ist.
Was kann ich unternehmen, wenn die Behörde meinen Antrag abgelehnt hat?
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang durch die Behörde sind Widerspruch und Verpflichtungsklage möglich.
Daneben haben Sie das Recht, sich an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu wenden. Dieser kann Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen gegen das Informationszugangsgesetz LSA auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden.
Weitergehende Hinweise
Weitergehende Informationen zum Informationszugangsgesetz LSA können Sie jederzeit über den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit erhalten. Zusätzliche Informationen können Sie auch über das Internetangebot abrufen.
Die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit werden vom Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.