Ergänzungspfleger bestellen
Leistungsbeschreibung
Ein Ergänzungspfleger wird durch das Gericht bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist. Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird. Die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers werden bei der Bestellung auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.
Steht die Vermögenssorge dem Ergänzungspfleger und die Personensorge den Eltern oder einem Elternteil zu (oder umgekehrt), entscheidet das Familiengericht, wenn eine anstehende Entscheidung beide Bereiche betrifft und sich Ergänzungspfleger und Eltern nicht einigen können.
Wurde für einen bestimmten Bereich ein Ergänzungspfleger bestellt (z.B. für eine Aufenthaltsbestimmung) und die Vormundschaft an eine andere Person (beziehungsweise Verein oder Jugendamt) durch das Familiengericht übertragen, werden die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers durch die Vormundschaft nicht eingeschränkt.
Was sollte ich noch wissen?
Die Vormundschaft an eine andere Person (beziehungsweise Verein oder Jugendamt) wird durch das Familiengericht übertragen.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Amtsgericht Stendal
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 UhrKontakt
- Telefon:
- 03931 580
- Fax:
- 03931 582000
- E-Mail:
- ag-sdl@justiz.sachsen-anhalt.de