Ferienjob

Leistungsbeschreibung

Mit einem Ferienjob können Sie als Schüler oder Schülerin ab dem 15. Lebensjahr erste Eindrücke in der Arbeitswelt sammeln und Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern herstellen.

Ferienbeschäftigungen im nicht gewerblichen Bereich, also beispielsweise im Haushalt, für Kirchen oder Vereine sowie in landwirtschaftlichen Betrieben sind bereits mit 13 Jahren möglich.

Um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, gelten besondere gesetzliche Regelungen.

  • Hinsichtlich der Arbeitsdauer beschränkt sich ein Ferienjob auf maximal 50 Arbeitstage im Jahr oder 2 Monate am Stück bei einer 5-Tage-Woche.
  • Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, für vollzeitschulpflichtige Jugendliche in Verbindung mit der Kinderarbeitsschutzverordnung.
  • Wer mindestens 18 Jahre alt ist, unterliegt hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Arbeitszeit keinen besonderen Beschränkungen. Es gilt das Arbeitszeitgesetz.

Verfahrensablauf

Sie vereinbaren einen Ferienjob direkt mit Ihrem Arbeitgeber.

Zuständige Stelle

Für Ausnahmeregelungen: die Gewerbeaufsichtsämter

Voraussetzungen

Mindestalter: 13 Jahre

ab 13 Jahre, aber noch nicht 15 Jahre (Kinder):

  • Zustimmung der Eltern zur Beschäftigung
  • Beschäftigung nur im nicht-gewerblichen Bereich
  • nur leichte Tätigkeiten, wie z.B. Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe
  • Arbeitszeit:
    • im Zeitraum von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    • maximal 2 Stunden pro Tag

mindestens 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre (Jugendliche):

  • keine Akkordarbeit, Nachtarbeit oder Wochenendarbeit (Ausnahmen gelten z.B. im Gaststättengewerbe, in Bäckereien und Verkaufsstellen in Supermärkten)
  • Arbeitszeit:
    • im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr (in bestimmzen Branchen gelten Ausnahmen)
    • maximal 8 Stunden pro Tag und 5 Tage pro Woche (maximal 40 Stunden wöchentlich; Ausnahmen gelten in der Landwirtschaft)
  • als vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher wie Kinder dürfen Sie maximal 4 Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien arbeiten

ab 18 Jahren

  • keine besonderen Beschränkungen

Was sollte ich noch wissen?

Wenden Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber.


Über rechtliche Fragen zum Ferienjob berät Sie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsrecht

Servicezeiten:
Mo 08:00 - 20:00 Uhr
Di 08:00 - 20:00 Uhr
Mi 08:00 - 20:00 Uhr
Do 08:00 - 20:00 Uhr


Kontaktmöglichkeiten:
Tel.: +49 30 221911-004 (Bürgertelefon)
E-Mail: info@bmas.bund.de
Internet: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/inhalt.html

Barrierefreier Zugang:
Gebärdentelefon über IP: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.de

Gebärdentelefon über ISDN-Bildtelefon:
+49 30 188080-805

Schreibtelefon für Gehörlose und Hörgeschädigte: +49 30 221911-016 (Video)
Fax: +49 30 221911-017
E-Mail: info.gehoerlos@bmas.bund.de

LK-SDL: Information zur Übernahme Kosten Ferienfreizeit ( Stendal )

Während den Schulferien werden von verschiedenen Vereinen und Verbände Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen organisiert und durchgeführt. Für Familien, die den Teilnehmerbeitrag für ihre Kinder nicht aufbringen können, kann dieser auf Antrag vom Jugendamt übernommen werden. Die Übernahme erfolgt gemäß Punkt 6 der Förderrichtlinie des Landkreises Stendal für Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz nur für Ferienfreizeiten, die von Vereinen, Jugendgruppen, Wohlfahrtsverbänden, anderen freien Trägern der Jugendhilfe sowie den Kommunen, angeboten werden. Für Ferienfreizeiten kommerzieller Anbieter erfolgt keine Übernahme.

Die Übernahme kann alle zwei Jahre einmal je Kind gewährt werden. Sie ist vom Familieneinkommen abhängig und kann bis zu 250 Euro betragen. Der Antrag ist so zeitig wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Beginn der Maßnahme beim Jugendamt zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme besteht nicht.

Benachteiligte Familien, die die vorgenannte Förderung nicht in Anspruch nehmen können, haben die Möglichkeit, über das Förderprogramm Bildung und Teilhabe einen Zuschuss zu beantragen. Dieser Antrag ist zu stellen für:

  • Empfänger von Sozialhilfe, Wohngeld und Kindergeldzuschlag
    • im Sozialamt des Landkreises Stendal
  • Empfänger von ALG II
    • beim Jobcenter

Dem Antrag auf Übernahme des Teilnahmebeitrages für eine Ferienfreizeit sind folgende Unterlagen (nur die für Sie zutreffend sind) in geeigneter Form beizufügen. Alle Unterlagen sind als Kopie einzureichen.

Einkommensnachweise

  • Lohn-/ Gehaltsnachweis, Krankengeld oder andere geeignete Unterlagen (z.B. Auszug aus dem Steuerbescheid, oder Ähnliche)
  • Arbeitslosengeld I - Bescheid
  • Bescheide gemäß SGB II / SGB XII (ALG II / Grundsicherung) - alle Seiten
  • Bescheide gemäß SGB III (§§ 116, 124a SGB III)
  • Eingliederungshilfe / Überbrückungsgeld
  • Elterngeldbescheid / Mutterschaftsgeld
  • Ausbildungsvergütung / Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsförderung (BAföG)
  • Waisen-/ Halbwaisenrente, Witwen(r)rente, EU-Rente
  • Gewinn-Verlust-Rechnung bei Selbstständigen
  • Staatliches Kindergeld (Kontoauszug)
  • erhöhter Kinderzuschlag
  • Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen, der Unterhaltsvorschusskasse oder Unterhaltssicherungsbehörde, Ehegattenunterhalt
  • Einstiegsgeld / Existenzgründerzuschuss / Gründerzuschuss
  • Wohngeldbescheid / Lastenzuschuss
  • innahmen aus Vermietung oder Verpachtung

Nachweise über erforderliche Aufwendungen/ Belastungen

  • Auszug aus dem Mietvertrag / Mieterhöhung
  • Angebot des Veranstalters für die Ferienfreizeit mit Angaben über die Höhe des Teilnahmebeitrages und den Zeitraum
  • bei Hauseigentümern:
    • Grundsteuerbescheid
    • Abfallentsorgungsbescheid
    • Wasser- / Abwassergebührenbescheid
    • Wohngebäudeversicherung
    • Schornsteinfeger
    • Zinsrate mtl. bei Hauskredit (ggf. Jahreskontoauszug)
    • dauernde Lasten (z.B. Erbpacht)
  • Besondere Belastungen
    • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen, einschl. Heim- und Pflegeunterbringung
    • Hausrat- und private Haftpflichtversicherung
    • Krankenversicherung bei privater Pflichtversicherung
    • Fahrtkosten zur Arbeitsstelle:
      • teilen Sie bitte Ihren Arbeitsort mit und geben dazu an (Nachweis beilegen!):
        • ob Sie mit dem Privat-PKW, dem Bus, der Bahn, einem Dienst-PKW oder ähnlichem fahren
        • wie oft Sie wöchentlich dort hin fahren
        • ob Sie eventuell Fahrtkosten von der Bundesagentur für Arbeit erhalten


Bitte beachten Sie Ihre Mitwirkungspflichten

  • § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I
  • § 66 Abs. 1 u. 3, § 67 SGB I
  • § 97 a Abs. 1, 3 bis 5 SGB V


Den Antrag richten Sie bitte an:

Landreis Stendal
Jugendamt
Hospitalstraße 1-2
39576 Stendal

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte während der Sprechzeiten an die Telefonnummer 03931 60-7220.

Sprechzeiten:
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
 

Spezielle Hinweise Landkreis Stendal ( Stendal )

Information zur Übernahme der Kosten für eine Ferienfreizeit

Während den Schulferien werden von verschiedenen Vereinen und Verbände Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen organisiert und durchgeführt. Für Familien, die den Teilnehmerbeitrag für ihre Kinder nicht aufbringen können, kann dieser auf Antrag vom Jugendamt übernommen werden. Die Übernahme erfolgt gemäß Punkt 6 der Förderrichtlinie des Landkreises Stendal für Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz nur für Ferienfreizeiten, die von Vereinen, Jugendgruppen, Wohlfahrtsverbänden, anderen freien Trägern der Jugendhilfe sowie den Kommunen, angeboten werden. Für Ferienfreizeiten kommerzieller Anbieter erfolgt keine Übernahme.

Die Übernahme kann alle zwei Jahre einmal je Kind gewährt werden. Sie ist vom Familieneinkommen abhängig und kann bis zu 250 Euro betragen. Der Antrag ist so zeitig wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Beginn der Maßnahme beim Jugendamt zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme besteht nicht.

Benachteiligte Familien, die die vorgenannte Förderung nicht in Anspruch nehmen können, haben die Möglichkeit, über das Förderprogramm Bildung und Teilhabe einen Zuschuss zu beantragen. Dieser Antrag ist zu stellen für:

  • Empfänger von Sozialhilfe, Wohngeld und Kindergeldzuschlag
    • im Sozialamt des Landkreises Stendal
  • Empfänger von ALG II
    • beim Jobcenter

Dem Antrag auf Übernahme des Teilnahmebeitrages für eine Ferienfreizeit sind folgende Unterlagen (nur die für Sie zutreffend sind) in geeigneter Form beizufügen. Alle Unterlagen sind als Kopie einzureichen.

Einkommensnachweise

  • Lohn-/ Gehaltsnachweis, Krankengeld oder andere geeignete Unterlagen (z.B. Auszug aus dem Steuerbescheid, oder Ähnliche)
  • Arbeitslosengeld I - Bescheid
  • Bescheide gemäß SGB II / SGB XII (ALG II / Grundsicherung) - alle Seiten
  • Bescheide gemäß SGB III (§§ 116, 124a SGB III)
  • Eingliederungshilfe / Überbrückungsgeld
  • Elterngeldbescheid / Mutterschaftsgeld
  • Ausbildungsvergütung / Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsförderung (BAföG)
  • Waisen-/ Halbwaisenrente, Witwen(r)rente, EU-Rente
  • Gewinn-Verlust-Rechnung bei Selbstständigen
  • Staatliches Kindergeld (Kontoauszug)
  • erhöhter Kinderzuschlag
  • Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen, der Unterhaltsvorschusskasse oder Unterhaltssicherungsbehörde, Ehegattenunterhalt
  • Einstiegsgeld / Existenzgründerzuschuss / Gründerzuschuss
  • Wohngeldbescheid / Lastenzuschuss
  • innahmen aus Vermietung oder Verpachtung

Nachweise über erforderliche Aufwendungen/ Belastungen

  • Auszug aus dem Mietvertrag / Mieterhöhung
  • Angebot des Veranstalters für die Ferienfreizeit mit Angaben über die Höhe des Teilnahmebeitrages und den Zeitraum
  • bei Hauseigentümern:
    • Grundsteuerbescheid
    • Abfallentsorgungsbescheid
    • Wasser- / Abwassergebührenbescheid
    • Wohngebäudeversicherung
    • Schornsteinfeger
    • Zinsrate mtl. bei Hauskredit (ggf. Jahreskontoauszug)
    • dauernde Lasten (z.B. Erbpacht)
  • Besondere Belastungen
    • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen, einschl. Heim- und Pflegeunterbringung
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        • ob Sie mit dem Privat-PKW, dem Bus, der Bahn, einem Dienst-PKW oder ähnlichem fahren
        • wie oft Sie wöchentlich dort hin fahren
        • ob Sie eventuell Fahrtkosten von der Bundesagentur für Arbeit erhalten


Bitte beachten Sie Ihre Mitwirkungspflichten

  • § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I
  • § 66 Abs. 1 u. 3, § 67 SGB I
  • § 97 a Abs. 1, 3 bis 5 SGB V


Den Antrag richten Sie bitte an:

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