Erstattung für Schulfahrten beantragen

Leistungsbeschreibung

Zur finanziellen Entlastung von Eltern und Erziehungsberechtigten mit mindestens drei Kindern beteiligt sich das Land Sachsen-Anhalt an den Kosten von Schulfahrten. Sie erhalten eine maximale Förderung von 100,00 Euro, wenn das dritte oder jedes weitere ältere Kind an einer mehrtägigen Schulfahrt teilnimmt bzw. teilnehmen.

Verfahrensablauf

Hierzu füllen Sie eine sogenannte "Selbsterklärung" aus, in der Sie versichern, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Kostenerstattung vorliegen. Diese geben Sie in der Schule Ihres Kindes ab. Zusammen mit den von der Schule noch auszufüllenden Formularen "Kostenzusammenstellung" und "Mittelabruf" werden die beantragten Mittel durch die Schulen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten abgerufen.

LK-SDL: Schulfahrten, Korrektur Kostenerstattung ( Stendal )
Zuständige Stelle ist in diesem Fall nicht das Landesjugendamt, sondern das Jugendamt des Landkreises.

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Eltern und Erziehungsberechtigte, die mit drei oder mehr Kindern in einem Haushalt leben.

Sie erhalten eine maximale Förderung von 100,00 Euro, wenn das dritte oder jedes weitere ältere Kind an einer mehrtägigen Schulfahrt teilnimmt bzw. teilnehmen.

Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Eltern und Erziehungsberechtigten keine anderen staatlichen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmen oder nehmen können.  In diesen Fällen bestehen gesonderte Zuschussregelungen nach diesen Gesetzen (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Selbsterklärung

Die Schule ruft die beantragten Mittel mit den von der Schule auszufüllenden Formularen

  • Vordruck Kostenzusammenstellung
  • Vordruck Mittelabruf

beim jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Anträge / Formulare

Die erforderlichen Anträge/Formulare werden Ihnen bei Eingabe Ihres Wohnortes zum Download angezeigt.

Was sollte ich noch wissen?

Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.

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