Grünes Kennzeichen beantragen

Leistungsbeschreibung

Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Untergrund. Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen (z.B. Deutsches Rotes Kreuz), land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger können solche Kennzeichen erhalten.
In der Regel werden grüne Kennzeichen bereits bei der Zulassung von Fahrzeugen zugeteilt. Es gibt Fahrzeuge, die automatisch aufgrund der Beschreibung der Fahrzeugklasse von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Dazu zählen unter anderem Anhänger für Sportzwecke, Anhänger Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.a. gem. § 3 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Im Gegensatz zu diesen Fahrzeugen erhalten andere Fahrzeuge wiederum grüne Kennzeichen aufgrund ihrer besonderen Nutzung. Hierzu zählen Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, Fahrzeuge für den Winterdienst, Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen wie Deutsches Rotes Kreuz oder ASB u.a. gem. § 3 Kfz-Steuergesetz (KraftStG).

Hinweis:
Nicht alle Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuer befreit sind, erhalten grüne Kennzeichen. Leichtkrafträder sind z.B. steuerfrei und erhalten trotzdem ein schwarzes Kennzeichen. Ebenso sind schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
  • Nachweis der Steuerbefreiung
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
    Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) undÜbereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier),
  • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung: Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3.a Satz 1 StVZO
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC),  nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ausgefüllt war: zusätzlich Kaufvertrag oder Originalrechnung
    gegebenenfalls die Zollquittung/Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, (bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat)
  • Versicherungsbestätigung
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

Hinweis:
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

An die Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

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