Blinden- und Gehörlosengeld beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung ausgleichen.

Das volle Blindengeld beträgt monatlich 424,44 Euro für Erwachsene und 294,76 Euro für Minderjährige.

Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 61,30 Euro.  

Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig.  Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet.  Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie ein gekürztes Blindengeld.

Die Beträge gestalten sich wie folgt:

  • Pflegegrad 2: Erwachsene: 279,08 Euro | Minderjährige: 149,40 Euro
  • Pflegegrad 3-5: Erwachsene: 244,59 Euro | Minderjährige: 114,91 Euro
  • Heim - Eigenanteil an den Heimkosten mehr als 50 %:  Erwachsene: 424,44 Euro | Minderjährige: 294,76 Euro
  • Heim - Eigenanteil an den Heimkosten weniger als 50 %:  Erwachsene: 212,22 Euro | Minderjährige: 147,38 Euro

Ähnliches gilt auch, wenn Sie gehörlos sind. Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 61,30 Euro. Anders als beim Blindengeld wird das Gehörlosengeld immer in dieser Höhe ausgezahlt.

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Blindengeld, wenn

  • Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
  • Sie hochgradig sehbehindert mit einer Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung von mehr als 1/20 sind.

Sie erhalten Gehörlosengeld

  • mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit
  • Oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt,
  • mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Blinden- oder Gehörlosengeld
  • Feststellungsbescheid über Ihre Behinderung

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen nach dem Landesblinden-​ und Gehörlosengeldgesetz werden auf Antrag gewährt. Es wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen und Ihr Antrag vorliegen.

Anträge / Formulare

Sie finden Antragsformulare zum Blinden- und Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

Was sollte ich noch wissen?

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt (LVwA).

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren

Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung! Terminvereinbarung in Schwerbehindertenangelegenheiten: Magdeburg: Tel.: (0391) 567-2680 Halle (Saale): Tel.: (0345) 514-3350 oder online unter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/soziales/ Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Kontakt

Telefon:
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