Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen

Leistungsbeschreibung

Jedem Bürger steht Hilfe zum Wahrnehmen seiner Rechte zu. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und später ggf. Prozesskostenhilfe zu stellen.

Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht erfolgt durch den Rechtspfleger. Voraussetzung für die Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist jedoch, dass dem Anliegen des Rechtsuchenden entweder durch

  • eine sofortige Auskunft,
  • einen Hinweis auf andere Hilfemöglichkeiten oder durch
  • die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung

entsprochen werden kann. Bei der sofortigen Auskunft muss es sich um Hinweise auf den Gesetzesinhalt als solchen, auf Zuständigkeitsregelungen oder um Hinweise auf allgemeine rechtliche Gesichtspunkte handeln (eingeschränkte Beratungshilfe). Eine konkrete Verhaltensempfehlung, wie zum Beispiel der Rat, Einspruch gegen ein zugestelltes Versäumnisurteil einzulegen, kann vom Amtsgericht nicht geleistet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) wird gewährt durch

  • Rechtsanwälte und Rechtsbeistände,
  • anwaltliche Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 BerHG und
  • eingeschränkt durch die Amtsgerichte nach § 3 Abs. 2 BerHG.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Amtsgericht Stendal

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon:
03931 580
Fax:
03931 582000